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GlasperlenSpektrum e.V.

Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Glasperlen-Kunsthandwerks

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „GlasperlenSpektrum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name “GlasperlenSpektrum eV.“, gemeinnütziger Verein zur Förderung des Glasperlen-Kunsthandwerks.

(2) Sitz des Vereins ist Wertheim, Glasmuseum Wertheim, Mühlenstrasse 24, 97877Wertheim

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Glasperlen-Kunsthandwerks. Es soll bei der Allgemeinheit das Ansehen und der Bekanntheitsgrad dieses Kunsthandwerks von der historischen bis zur modernen Glasperle gesteigert werden und den dann Interessierten den Einstieg in dieses Kunsthandwerk erleichtern. Es sind weiterhin erklärte Vereinsziele begabte Perlenkünstler zu fördern und den nationalen und internationalen Kontakt und Erfahrungsaustausch zwischen Glasperlenkünstlern zu beleben. Der Verein führt alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen und Veranstaltungen, Erstellen einer Internetseite und anderer Publikationen, Führungen, Vorträge zum Kunsthandwerk.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätigt; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen und Zwecken des Vereins bekennt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung durch den Verein.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichenPersonen mit dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Im Falle einer Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder dem Ausschluss zustimmen müssen.

§ 7 Organe des Vereins

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung

c) Kassenprüfer

§ 8 Der Vorstand

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren wird von der Mitgliederversammlung ein Schriftführer und ein Stellvertreter gewählt. Sie sind nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels postalischem Brief, elektronischem Brief oder durch Presseinformation im Vereinsforum einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnungmitzuteilen. Der fristgerechte Versand der Mitteilungen an die letzte dem Verein bekannte Adresse reicht zur Wahrung der Einladungsfrist. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Adressänderungen (Postalisch, Elektronisch) oder Namensänderungen sofort bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und Entlastung desVorstands.

f) Wahl und Abwahl des Vorstandes

g) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

h) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zur Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.

i) Wahl und Abberufung des Kassenprüfers Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, wenigstens 3 Personen, die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe, einmal jährlich die Kasse zu prüfen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus durch Einzugsermächtigung auf das jeweilige Mitgliederkonto fällig. Das Mitglied hat für eine Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Sollte das Konto des Mitglieds keine Deckung bei Abbuchung vorweisen, ist der Verein berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,--zu berechnen. Über dieHöhe des Jahresbeitrags entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitrag auf Antrag ermäßigen.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vorn Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an das Glasmuseum Wertheim, Mühlenstr. 24, 97877 Wertheim, welches es ausschließlich zur Förderung der Ziele zu verwenden hat, welches die Ziele des Vereins sind. Oder welches es ausschließlich zur Förderung des Glasperlenhandwerks zu verwenden hat.

§ 13 Vorstands-und andere Wahlen

Die Wahlen sind bei der Hauptversammlung durchzuführen. Aufgrund der überregionalen Vereinszugehörigkeit vieler Mitglieder ist neben der Direktwahl in der Hauptversammlung auch die Briefwahl zulässig.Die Auszählung der Wahlbriefe erfolgt öffentlich in der Hauptversammlung. Der Vorstand ruft mindestens zwölf Wochen vor der Wahl schriftlich dazu auf, Kandidaten zu nominieren. Jeder Kandidat muss mit einem persönlichen Bewerbungstext vorgestellt werden, damit die Mitglieder sich darüber informieren können, wen sie wählen. Stimmzettel zur Briefwahl werden auf Anforderung der jeweiligen Mitglieder an diese versandt. Die Anforderung muss mindestens 2 Wochen vor der Wahl vorliegen. Die Wahlbriefe müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein und dürfen erst während der Versammlung geöffnet und ausgezählt werden.

§ 14 Datenschutzerklärung

Speicherung von Daten
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und auf freiwilliger Basis seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen eines Vereinsverwaltungsprogramms gespeichert. Zugriff haben dieamtierenden Vorständesowie der Kassenwart. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Mitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung der Telefon-und Faxnummern einzelner Mitgliedern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die (bei Bedarf bestimmte Zeitschriften angeben) über Veranstaltungen, Wettbewerbsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins (www.glasperlenspektrum.de) und den Sozialen Medien (Facebook-Seite des Vereins https://www.facebook.com/Glasperlenspektrum) veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Weitergabe von Mitgliederdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem das jährliche Symposium und den Wettbewerb sowie dessen Ergebnisse auf der Vereinswebsite, auf der Facebook Seite des Vereins und im Newsletter bekannt. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Verein einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Austritt aus dem Verein
Bei Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Wertheim, den 31.03.2004

§ 13 wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.01.2006 beschlossen und am 28.04.2007 geändert.
Die Ergänzung an § 12 wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.09.2010 beschlossen und 17.03.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wertheim eingetragen.
§ 14 wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.09.2018 beschlossen und am 14.01.2019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Die Änderung des §8 (Anzahl der Vorstände) wurde in der virtuellen Mitgliederversammlung 2020 (Stimmauszählung lt. Protokoll vom 19.03.2021) beschlossen.

 

Die Satzung liegt unter folgendem Link zur Einsicht bereit.
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